Warum diese Warnung unter svrf.ch steht
Auf dem Brief steht gross die Adresse www.svrf.ch, dazu die E-Mail-Adresse buchhaltung@svrf.ch. Wer die Rechnung prüfen wollte und die Adresse eingetippt hat, fand dort aber nichts: Die Betreiber des «SVRF» haben offenbar vergessen, ihre eigene Domain zu registrieren.
Wir haben die Domain deshalb gekauft. Nicht, um damit ein Verzeichnis zu betreiben, sondern damit genau die Leute, die diesen Brief erhalten und nachschauen, hier eine Warnung finden statt einer leeren Seite oder einer scheinbar seriösen Firmenwebsite.
Diese Seite hat also nichts mit dem Absender der Rechnung zu tun. Sie ist das Gegenteil davon.
Was hinter der Rechnung steckt
- Frisch im Handelsregister eingetragene Firmen erhalten per Post einen Brief vom «SVRF – Schweizer Firmenverzeichnis». Er sieht amtlich aus und enthält die Daten aus dem Handelsregister.
- Darin wird eine «Eintragung» für CHF 551.00 verlangt, zahlbar innert 7 Tagen mit beigelegtem QR-Einzahlungsschein. Ohne Zahlung würden die Daten «gelöscht».
- Bestellt hat diesen Eintrag niemand. Die Daten sind ohnehin öffentlich, und die echten Gebühren für den Handelsregistereintrag stellt das kantonale Handelsregisteramt in Rechnung, nicht ein privates Verzeichnis.
Wenn Sie diesen Brief erhalten haben:
- Nicht bezahlen.
- Nicht unterschreiben, nicht antworten.
- Bei Bedarf beim SECO melden.
- Schon bezahlt? So gehen Sie vor.
So sieht die Rechnung aus
Woran man den Schwindel erkennt
- Amtlich klingender Name. «SVRF – Schweizer Firmenverzeichnis» mit Schweizerkreuz-Logo. Das ist keine Behörde.
- Die Website gab es gar nicht. Unter www.svrf.ch war nichts registriert, obwohl die Adresse auf dem Brief steht. Darum lesen Sie diese Warnung jetzt genau hier.
- Daten aus dem Handelsregister. Eintragungsdatum, Geschäftsführung, UID und Handelsregister-Nummer sind öffentlich und wurden einfach übernommen. Das soll Vertrauen schaffen.
- Eine «Warnung» vor gefälschten Rechnungen. Ausgerechnet dieser Brief warnt vor gefälschten Rechnungen. Das ist ein Trick, um selbst seriös zu wirken.
- Gebühren für etwas, das niemand bestellt hat. «Eintragung», «Firmenzweck», «Administrationsgebühr»: total CHF 551.00 für einen Verzeichniseintrag ohne Nutzen.
- Zahlung an eine andere Firma. Das Geld soll laut Einzahlungsschein an eine Firma in Zug fliessen, nicht an das «SVRF» in Zürich und schon gar nicht an ein Handelsregisteramt.
Was ist Adressbuchschwindel?
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beschreibt Adressbuchschwindel als Masche, mit der Firmen ungewollt kostenpflichtige Verträge eingehen, meist für Einträge in nutzlose Verzeichnisse. Es gibt zwei Varianten:
Formular-Schwindel
- Unaufgefordert zugestellte Formulare, oft zur «Adresskorrektur»
- Kosten und Vertragsdauer stehen nur im schwer lesbaren Kleingedruckten
- Wirkt amtlich, kommt per Post, E-Mail, Telefon oder Vertreter
- Wer unterschreibt, soll angeblich einen Vertrag eingegangen sein
Rechnungs-Schwindel (dieser Fall)
- Rechnung oder «Offertrechnung» ohne vorherigen Auftrag
- Trifft vor allem neu eingetragene Firmen und Markeninhaber
- Kommt kurz nach der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- Soll mit Handelsregisteramt oder Institut für Geistiges Eigentum verwechselt werden
Schon bezahlt oder unterschrieben?
Das SECO empfiehlt folgendes Vorgehen:
- Schreiben Sie dem Absender eingeschrieben und fechten Sie den Vertrag an, zum Beispiel mit diesem Satz:
«Ich bin durch Ihr Formular getäuscht worden. Deshalb fechte ich einen allenfalls abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung an.»
- Bewahren Sie alles auf: den Brief, das Anfechtungsschreiben, den Einlieferungsbeleg und alle weiteren Schreiben.
- Reagieren Sie nicht auf weitere Rechnungen oder Mahnungen. Meldet sich ein Inkassobüro, schicken Sie ihm eine Kopie Ihres Anfechtungsschreibens.
- Erhalten Sie einen Zahlungsbefehl, erheben Sie innert 10 Tagen Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt.
- Bereits bezahlt? Fragen Sie umgehend Ihre Bank, ob die Zahlung zurückgerufen werden kann. Eine Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ist ebenfalls möglich.
Was sagt das Gesetz?
UWG Art. 3 Abs. 1 lit. p
Wer für Einträge in Verzeichnisse wirbt, muss gross, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache angeben, dass das Angebot privat und kostenpflichtig ist, wie lange der Vertrag läuft, was er insgesamt kostet und wie, wo und wann publiziert wird.
UWG Art. 3 Abs. 1 lit. q
Es ist unlauter, Rechnungen für Verzeichniseinträge oder Anzeigen zu verschicken, ohne vorher einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.
Gesetzestext: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 3, auf fedlex.admin.ch
Melden beim SECO
Sie können sich beim SECO beschweren. Das SECO kann bei Verletzung kollektiver Interessen Straf- oder Zivilklage einreichen, aber nicht in Einzelfällen für Sie intervenieren. Unabhängig davon können Sie selbst Strafantrag stellen oder zivilrechtlich vorgehen.
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern
- E-Mail: fair-business@seco.admin.ch
- Telefon: +41 58 462 77 70